GENUSS REGION ÖSTERREICH-Die Kriterien ab 2009
1. Die Region muss geographisch definiert sein.2. Die Region muss ein regionaltypisches Produkt vorweisen, das traditionell in der Region produziert
wird. Der Rohstoff muss aus der Region stammen. Das Produkt muss eine anerkannte höhere
Qualität aufweisen (AMA Gütesiegel oder Anerkennung durch Gütezeichenverordnung) oder
eine Spezifikation der Produktionsweise mit verpflichtenden Vorgaben vorlegen bei deren
Evaluierung die höhere Qualität gegenüber einer Standardproduktion eindeutig nachgewiesen ist.
3. Die Beschreibung des Produkts muss bei der Einreichung der WIPO Datenbank
(www.traditionelle-lebensmittel.at) entsprechen und die Anerkennung als g.U. / g.g.A. muss auf
nationaler Ebene beantragt sein.
4. Das Leitprodukt bzw. der Rohstoff wird von mehreren bäuerlichen Familienbetrieben
oder ErzeugerInnengemeinschaften oder regionalen Gewerbebetrieben produziert und
in der Regel in der Region verarbeitet.
5. Die Regionsnamen orientieren sich an vorherrschenden Pflanzensorten oder Tierrassen,
Rohstoffen oder Lebensmitteln der ersten und zweiten Verarbeitungsstufe wie
z.B.: Obst-, Gemüse- und Weizensorten, Rinder-/Schweine-/Schaf und Geflügelrassen,
Wild, Fisch, Fleisch, Speck, Käse, Säfte etc.)
unter besonderer Berücksichtigung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und
geschützten geographischen Angaben (g.g.A.).
6. Die regionaltypische Spezialität ist in der Gastronomie der Region verankert
(in der Regel mindestens 5 Gastronomiebetriebe)
7. Alkohol, ausgenommen Obstwein, eingetragene Markenbezeichnungen sowie Produktnamen, die von
Handelsunternehmen genutzt werden und wettbewerbsverzerrend wirken würden, werden nicht
berücksichtigt.
8. Die Vermarktung / Direktvermarktung der regionaltypischen Spezialitäten erfolgt jedenfalls auch in der
Region. In der Regel bieten mindestens 5 Handelspartner/Standorte die Spezialität an.
9. In der Region finden regelmäßig landeskulturelle Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung
rund um die regionaltypische Spezialität statt.
10. Die Regionen legen bei der Einreichung Qualitätsstandards, Gütezeichen, Qualitätssicherungs-
systeme, umweltgerechte Produktionsweisen, Bio etc. vor, die zum Leitprodukt, dessen
Herstellung oder Verarbeitung in Beziehung stehen (z.B. ÖPUL, AMA-Gütesiegel,
Gutes vom Bauernhof, Qualität Tirol, Produktion nach Österreichischem Lebensmittel Buch etc.).
11. Die Gründung eines Vereins laut Musterstatuten und die Absolvierung des Profilbildungsprozesses
laut Unterlagen müssen, nach Bekanntgabe der positiven Jury Entscheidung, bis zum Zeitpunkt der
Auszeichnung erfolgen.
12. In begründeten Fällen kann die Jury zu den Kriterien in den Punkten 3 sowie 6 und 8 Ausnahmen
gewähren.
02.07.2009,

